Steuern sparen

Steuern sparen

 

Dank neuer Vorschriften erstattet der Fiskus Steuern bei kleinen Reparaturen und Malerarbeiten

Es wurde viel darüber berichtet, dass Privathaushalte, die einen Gärtner oder eine Putzfrau beschäftigen, diese Ausgaben nun in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können. Diese "haushaltsnahen Dienstleistungen" beziehen sich jedoch nicht ausschließlich auf diese Leistungen, sondern auch auf Renovierungsarbeiten der eigenen vier Wände.

Lässt der Mieter oder Selbstnutzer eines Hauses oder einer Wohnung beispielsweise seine Wände streichen oder kleine Schönheitsreparaturen ausführen, kann er diese Ausgaben pro Jahr mit bis zu 600 € steuerlich geltend machen. Das Bundesfinanzministerium zählt gemäß einem Erlass vom 01. November 2004 (Geschäftszeichen IV C 8-S 2296 b - 16/04) hierzu folgende Arbeiten: Das Streichen/Lackieren und Tapezieren von Innenwänden, Türen, Fenstern, Heizkörpern/-rohren und Wandschränken. Außerdem zählen Vorarbeiten dazu wie Zuspachteln und Ausbessern von Löchern und Rissen in Wänden und Fliesen.

Nicht begünstigt sind dagegen substanzersetzende Erhaltungsarbeiten, die über Schönheitsreparaturen hinausgehen. Dazu zählen z.B. Erneuerung von Bodenbelägen, Austausch von Fenstern und Türen, Putzarbeiten an Innen- und Aussenwänden und Arbeiten an Fassaden und Garagen.

Wer eine Firma für diese Arbeiten heranzieht, kann 20 % der Kosten, pro Jahr max. 600 €, direkt von seiner Steuer abziehen. Anders als beim Werbungskostenabzug oder bei Sonderausgaben wird dabei nicht das zu versteuernde Einkommen gemindert, sondern unmittelbar die zu zahlende Einkommensteuer reduziert. Lässt ein Mieter beispielsweise seine Wohnung von einer Malerfirma für 3000 € renovieren, dann kann er damit rechnen, dass ihm sein Finanzamt 600 € Einkommensteuer erstattet (20 % von 3000 €). Seiner Steuererklärung legt er die Handwerkerrechnung sowie einen Zahlungsbeleg bei und trägt die Summe in der Einkommensteuererklärung ein (Zeile 46). Begünstigt sind dabei in der Rechnung ausgewiesene Lohn- und Fahrtkosten. Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren werden beim Steuerabzug nicht berücksichtigt. Achten Sie also darauf, dass die Rechnung hinreichend nach diesen Kostenpositionen aufgegliedert ist. Die Schönheitsreparaturen müssen auf jeden Fall von einer Firma ausgeführt werden und der Auftraggeber muss dem Finanzamt nachweisen, dass er das Geld an den Handwerkerbetrieb überwiesen und nicht bar gezahlt hat.

Hierzu muss der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung sowohl eine ordnungsgemäße Rechnung als auch einen Zahlungsbeleg beifügen. Dieser Betrag kann jedoch nur haushalts- und nicht personenbezogen geltend gemacht werden: Leben zwei Personen in einem Haushalt und geben jeweils eine Einkommensteuererklärung ab, kann nur einer der beiden die max. 600 € in seiner Erklärung aufführen.
 

 


 
 
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